Corona-Krise – genereller Baustopp nun endgültig vom Tisch!

Bereits die seit 16. März geltenden Beschränkungen des öffentlichen Lebens haben grundsätzlich die Weiterführung von Baustellen zu gelassen.

 

Allerdings herrschte massive Unklarheit bei dem von der Regierung mit dem Covid-19-Maßnahmengesetz verhängten beruflichen Betretungsverbot, sofern nicht sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird, oder das Infektionsrisiko nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.

 

Der Mindestabstand ist auch bei der An- und Abreise zur Baustelle und in den bereitgestellten Unterkünften zu beachten.

 

Viele Unternehmen haben ihre Baustellenbetrieb frühzeitig zum Schutze ihrer Arbeiter eingestellt.

 

 

Nach mehreren Verhandlungsrunden haben sich die Sozialpartner nun am 26.3.2020 darauf verständigt, dass es keinen generellen Baustopp geben wird und der Schutz der Arbeiter durch Ergreifung bestimmter Schutzvorkehrungen sichergestellt werden soll.  

 

Das bedeutet: kann der gebotene Abstand von mindestens einem Meter nicht eingehalten werden, dann müssen die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je nachdem ob im Freien oder in geschlossenen Räumen gearbeitet wird einen Mund-Nasen-Schutz oder einen Vollvisierschutz und Handschuhe tragen.

 

Wenn selbst diese Vorgaben nicht eingehalten werden können, dürfen Arbeiten bei Unterschreitung des Mindestabstandes von einem Meter nicht durchgeführt werden.

  

Weiters sind regelmäßige Desinfektionen durchzuführen und sind Arbeitsbereiche nach Möglichkeit zu trennen.

 

Die Gewerkschaft Bau-Holz, die die Schutzmaßnahmen mit verhandelt hat, hat eine 

 

Handlungsanleitung zu COVID-19  

 

 

erstellt.

 

Soweit aber kein generelles Bauverbot besteht, hat das zur Konsequenz, dass die Weiterführung der Baustellen nicht nur möglich sondern vertraglich sogar geboten ist. Das gilt unabhängig davon ob es sich um einen reinen ABGB-Vertrag handelt oder die ÖNORM B2110 zugrundelegt.

 

Jene Unternehmen die den Baubetrieb einstellen ließen ohne sich mit dem Auftraggeber zuvor geeinigt zu haben, ist daher dringend zu empfehlen die Leistungserbringung so rasch wie möglich wieder aufzunehmen! 

 

Bei Aufrechterhaltung eines Baustopps würden die Auftragnehmer - sofern nicht andere triftige Gründe vorliegen (zb behördlich verhängtes Bauverbot) - vertragsbrüchig und sogar schadenersatzpflichtig werden.

 

 

 

 

 


Sie haben Fragen? Lassen Sie sich beraten unter der Corona Bauhotline  01 / 512310038